Elektrofilternachrüstung - Förderinformation

Förderaktion für 2 bis 5 MW vorgezogen

Förderaktion für frühzeitige Anpassung:

Die Novelle der Feuerungsanlagenverordnung FAV vom 01. 04. 2012 gibt strengere Grenzwerte und Übergangsfristen für bestehende Anlagen vor. Die Übergangsfristen gelten für Anlagen über 2 Megawatt (2.000 kW) Brennstoffwärmeleistung bis 1.1. 2018, für Anlagen zwischen 1 MW und 2 MW bis 2020. Ab diesen Zeitpunkten müssen bestehende Anlagen die Vorgaben der Feuerungsanlagenverordnung einhalten.

Die Staubgenzwerte liegen dabei bei der Förderaktion unter den Grenzwerten der Feuerungsanlagenverordnung.

Für Anlagen bis 5 MW Brennstoffwärmeleistung gilt die Förderaktion Staubfilter bei Biomasseaktion (Anlagen zwischen 2 und 5 MW müssen bis 01.01.2016 eingereicht sein).

www.umweltfoerderung.at/kpc/de/home/umweltfrderung/fr_betriebe/weitere_frderungen/staubfilter_bei_biomassekesselanlagen/

Anlagen über 5 MW Brennstoffwärmeleistung uterliegen dem Förderschwerpunkt Luftreinhaltung. Der Fördersatz wird dabei von der erzielten jährlichen Staubeinsparung berechnet.

www.umweltfoerderung.at/kpc/de/home/umweltfrderung/fr_betriebe/weitere_frderungen/luftreinhaltung/

Sonderthema: Kondensationsanlagen bei Anlagen zwischen 2 MW und 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Abhängig vom Datum der Ausstellung der Bescheide beziehungsweise den Vorgaben der Bescheide bezüglich Staubgrenzwerten kann es vorkommen, daß bei solchen Anlagen mit der Installation einer Kondensationsanlage die Forderungen der Feuerungsanlagenverordnung erfüllt werden. Genauere Informationen werden derzeit von uns ausgearbeitet.

Informationen dazu erhalten sie in Kürze.

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