Emissionsmessung nach FAV

Wiederkehrende Messung § 5 Feuerungsanlagenverordnung

Für wen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung:
Die Feuerungsanlagenverordnung gilt für genehmigungspflichtige und für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden.

Für die Durchführung von Emissionsmessung und Bestimmung des Abgasverlustes ist der Betriebsanlageninhaber verantwortlich.

Weitere Informationen siehe unten.

Artikelnummer: ME-FAV

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